Satzung der Gesellschaft für Unterstützte Kommunikation e.V.

Satzung der Gesellschaft für Unterstützte Kommunikation e.V.
(nachfolgend Verein genannt)
verabschiedet auf der Mitgliederversammlung am 26.10.2024

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Gesellschaft für Unterstützte Kommunikation e.V.". Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen.
(2) Der Verein ist Mitglied in der International Society for Augmentative and Alternative Communication (ISAAC), im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. und im Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. (bvkm).
(3) Sitz des Vereins ist Köln.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Wirkungskreis

(1) Der Verein wirkt im deutschsprachigen Raum und verfügt über Regionalgruppen in den Regionen.
(2) Der Verein wirkt auf internationaler Ebene weltweit im Rahmen der Zusammenarbeit mit International Society for Augmentative and Alternative Communication und deren einzelnen nationalen Sektionen.

§ 3 Zweck und Aufgaben

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Behinderte sowie die Förderung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke und die Förderung der Bildung und Erziehung. Der Verein soll Kommunikationsmöglichkeiten für lautsprachlich nicht oder nur eingeschränkt kommunizierende Menschen schaffen und diese Möglichkeiten weiterentwickeln (sog. Unterstützte Kommunikation).
(2) Der Verein verwirklicht seinen Zweck insbesondere:
    a) durch Ermöglichung des Austauschs von Informationen und der Begegnung zwischen Kommunikationspartnerinnen und -partnern, die Methoden der Unterstützten Kommunikation nutzen oder nutzen wollen,
    b) durch Fort- und Weiterbildung von Personen, die sich professionell mit Fragestellungen der Unterstützten Kommunikation auseinandersetzen wollen,
    c) durch Vernetzung und Stärkung von Personen mit Bedarf an Unterstützter Kommunikation und deren Familien und Angehörigen,
    d) durch Engagement für die aktive Teilhabe von Menschen mit Bedarf an Unterstützter Kommunikation auf allen gesellschaftlichen Ebenen,
    e) durch nationalen und internationalen Austausch und Kooperation mit Organisationen, die einen Bezug zum Zweck des Vereins aufweisen,
    f) durch Entwicklung und Erarbeitung fachlicher Inhalte des Fachgebietes Unterstützte Kommunikation,
    g) Öffentlichkeitsarbeit, Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterialien, Kongresse und Fachtagungen.

§ 4 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
(3) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.
(2) Zur ordentlichen Mitgliedschaft soll jede natürliche oder juristische Person zugelassen werden, die die Ziele des Vereins verfolgt.
(3) Natürliche und juristische Personen, die nicht zur ordentlichen Mitgliedschaft zugelassen werden, können fördernde Mitglieder werden, sofern sie die Ziele des Vereins unterstützen. Dies können insbesondere natürliche und juristische Personen mit kommerziellen Interessen am Vertrieb von Hilfsmitteln zur Unterstützten Kommunikation sein. Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht, sie haben kein aktives und passives Wahlrecht.
(4) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Bei der Aufnahme ist gleichzeitig darüber zu entscheiden, ob Antragsteller:innen als ordentliches oder förderndes Mitglied zugelassen werden.
(5) Die Mitglieder zahlen einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden jährlichen Mitgliedsbeitrag, der gestaffelt werden kann.

§ 6 Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
(1) Mitgliedsbeiträge
(2) Geld- und Sachspenden
(3) Zuschüsse
(4) Umsatzerlöse aus Leistungen und Veranstaltungen im Rahmen der Satzung
(5) Sonstige Zuwendungen

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
    a) Austritt,
    b) Löschung der juristischen Person,
    c) Tod oder
    d) Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen zum Ablauf des Quartals erklärt werden.
(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
(4) Gegen den Ausschluss kann das Mitglied einen Einspruch an die Mitgliederversammlung richten. Dies hat das Mitglied schriftlich binnen eines Monats dem Vorstand mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.


§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand


§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, sofern diese nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung durch andere Organe erledigt werden. Sie wird als ordentliche
Mitgliederversammlung einmal jährlich einberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung kann entweder als Präsenz- oder als Online-Veranstaltung erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach Rücksprache mit dem Vereinsrat und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt.
(3) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
    a) die Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands,
    b) die Wahl von Kassen- und Rechnungsprüfer:innen, die nicht dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen und auch nicht Angestellte des Vereins sind,
    c) die Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
    d) der Beschluss von Satzungsänderungen,
    e) die Erstattung eines Jahres- und Kassenberichts durch den Vorstand,
    f) der Bericht der Kassen- und Rechnungsprüfer:innen,
    g) die Beschlussfassung über den Vereinshaushalt,
    h) die Auflösung des Vereins,
    i) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung. Dabei muss eine Frist von drei Wochen zwischen Abgangstag der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung eingehalten werden.
(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschließt oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung beim Vorstand schriftlich beantragt. Die Mitgliederversammlung muss auf den schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder beim Vorstand auf einen anderen Termin verschoben werden.
(6) Die Online-Mitgliederversammlung kann z.B. in einem Chatroom oder als Videokonferenz durchgeführt werden. Der Zugang erfolgt mit den eigenen Daten des Mitglieds und einem Passwort. Das Passwort wird den Mitgliedern per E-Mail bis spätestens 2 Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die mitgeteilte E-Mail-Adresse des Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Passwort per Post an die letzte dem Verein bekanntgegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes 3 Tage vor der Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann sich zur Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Unterstützung eines externen Dienstleisters bedienen. Der Vorstand kann eine Ordnung zur Regelung des Verfahrens der Online- Mitgliederversammlung erlassen. Die Ordnung kann von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit mit Gültigkeit für die nächste Online-Mitgliederversammlung geändert werden.
(7) Zu Beginn der Versammlung wählen die Mitglieder je eine Person zur Versammlungsleitung und zur Protokollführung für die jeweilige Sitzung.
(8) Die Mitgliederversammlung ist in der Regel öffentlich. Fördernde Mitglieder haben Antrags- und Rederecht. Nichtmitgliedern kann Rederecht gewährt werden.
(9) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt.
(10) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt.
(11) Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu erstellen, in dem alle Beschlüsse festgehalten werden. Das Protokoll ist von der Leitung der Versammlung und von der Protokollführung zu unterzeichnen.

§ 10 Der Vorstand


(1) Der Gesamtvorstand setzt sich aus dem Geschäftsführenden Vorstand und dem Fachvorstand, dessen Mitglieder für einzelne Tätigkeitsfelder des Vereins verantwortlich sind, zusammen.
(2) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern, und zwar aus:
    a) der oder dem ersten Vorsitzenden,
    b) der oder dem zweiten Vorsitzenden,
    c) der Verwalterin oder dem Verwalter der Finanzen,
    d) und einem oder zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Ein Platz im Geschäftsführenden Vorstand ist einem unterstützt kommunizierenden Mitglied vorbehalten und kann nicht von einem anderen Mitglied besetzt werden.
(3) Der Geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(4) Der Geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, verantwortet den Haushalt und die Finanzen, ist zuständig für das hauptamtliche Personal und für die übergreifende strategische Leitung und Koordination des Vereins. Ihm obliegen die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und die Erarbeitung eines Haushaltsplanentwurfes für jedes Kalenderjahr.
(5) Die bis zu acht Mitglieder des Fachvorstandes sind für die fachliche Auseinandersetzung und Koordination in den inhaltlichen Bereichen zuständig. Sie vertreten ihre Bereiche im Gesamtvorstand. Ein Platz im Fachvorstand ist einem unterstützt kommunizierenden Mitglied vorbehalten und kann nicht von einem anderen Mitglied besetzt werden.
(6) Der Gesamtvorstand ist zuständig, soweit nicht nach Gesetz oder Satzung ein anderes Organ zuständig ist. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Notwendige Auslagen können ihnen erstattet werden. Der Vorstand kann für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten
(7) Der Gesamtvorstand führt seine Sitzungen mindestens einmal im Quartal in Präsenz- oder Online-Formaten durch. Der Geschäftsführende Vorstand kann zu gesonderten Sitzungen zusammentreten und in eigener Verantwortung Beschlüsse gemäß seiner Zuständigkeit fassen. Über die Themen und Ergebnisse gesonderter Sitzungen sind die Fachvorstände in angemessener Form zu unterrichten.
(8) Zur näheren Regelung der Zusammenarbeit im Gesamtvorstand und der konkreten Zuständigkeiten der Fachvorstände gibt sich der Gesamtvorstand eine Regelgeschäftsordnung.
(9) Mitglieder des Vorstands können nicht gleichzeitig Mitglied im Vereinsrat sein.


§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstands


(1) Der Gesamtvorstand wird für vier Jahre gewählt. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können. Bei vorzeitigem Ausscheiden oder Nichtbesetzen eines Vorstandssitzes kann der Vorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied berufen. Die folgende Mitgliederversammlung wählt eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für die restliche Dauer der Amtsperiode.
(2) Über das Wahlverfahren entscheidet die jeweilige Mitgliederversammlung. Eine Blockwahl des Geschäftsführenden Vorstands, des Fachvorstands oder des Gesamtvorstands ist möglich.
(3) Die Kandidat:innen für den Fachvorstand können aus dem Vereinsrat, den einzelnen Arbeitskreisen, aus der Gruppe der Regionalleitungen sowie aus der Mitgliederversammlung vorgeschlagen werden.

§ 12 Vereinsrat

(1) Die Zusammensetzung des Vereinsrates wird in einer Regelgeschäftsordnung festgelegt. Mindestens sind jedoch alle Arbeitskreise und die Regionalgruppen mit jeweils einer Person im Vereinsrat vertreten.
(2) Die inhaltlichen Aufgaben sowie das Verhältnis zu den Organen des Vereins regelt eine Geschäftsordnung.


§ 13 Arbeitskreise


(1) Arbeitskreise können zu spezifischen thematischen Fragestellungen gebildet werden.
(2) Über die Einrichtung von Arbeitskreisen entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Die Zusammensetzung von Arbeitsgruppen wird jeweils durch Regelgeschäftsordnungen für die einzelnen Arbeitskreise geregelt.

§ 14 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung muss im Rahmen einer Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Den Mitgliedern ist es auch möglich, ihr Votum unmittelbar vor der Mitgliederversammlung, in der die Satzungsänderung beschlossen werden soll, per Brief an den Vorstand abzugeben.


§ 15 Auflösung des Vereins


(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ beschlossen werden. Die Einladungsfrist beträgt 1 Monat. Beschlussfähigkeit liegt diesbezüglich nur vor, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind oder ihre Stimme vorab per Brief (Fax, E-Mail, WhatsApp pp. genügen nicht) abgegeben haben. Der Brief muss an den Verein gerichtet sein, die Stimmabgabe des Mitglieds zur Frage der Vereinsauflösung enthalten (also ausdrücklich mitteilen, ob das Mitglied für oder gegen die Vereinsauflösung ist) und spätestens am Tag vor der Mitgliederversammlung bis 18 Uhr beim Verein eingehen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, soll die dafür alleine maßgebliche postalische Adresse mitteilen. Briefliche Stimmabgabe ist nur bei der Frage der Vereinsauflösung zulässig. Auch bei vorheriger Abgabe der Stimme per Brief darf das Mitglied an der Mitgliederversammlung teilnehmen und hat Rederecht, jedoch kein Stimmrecht mehr, sofern sein Brief rechtzeitig eingegangen ist und eine gültige Stimmabgabe enthält. Wird das Quorum nicht erreicht, kann mit Frist von drei Wochen zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zwecks Vereinsauflösung eingeladen werden; diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder durch Brief abstimmenden Mitglieder beschlussfähig; darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Abstimmung erfolgt geheim und schriftlich. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die/der 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende als Liquidatoren des Vereins bestellt.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V., Brehmstr. 5-7, 40239 Düsseldorf, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige/ mildtätige Zwecke zu verwenden hat.


§ 16 Datenschutz im Verein


(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben, insbesondere der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu), personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet.
(2) Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein alle für die Mitgliedschaft im Verein erforderlichen personenbezogenen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, etc.) auf. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor Verlust und der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
(3) Weitere personenbezogene Daten werden nur verarbeitet, wenn dies ausdrücklich gesetzlich gestattet ist, insbesondere in den Fällen des Art. 6 Abs. 1 EU-DS-GVO. (die zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind. Absatz 2 Satz 2 (4) gilt entsprechend.
(4) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jede von der Datenverarbeitung betroffene Person insbesondere die folgenden Rechte:
    a) das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    b) das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    c) das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    d) das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    e) das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
    f) das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
(5) Zur Wahrnehmung der datenschutzrechtlichen Aufgaben und Pflichten bestellt der Vorstandeinen externen Datenschutzbeauftragten.
(6) Dieser Paragraf der Vereinssatzung ersetzt nicht die nach der EU-DS-GVO erforderliche Datenschutzerklärung.


§ 17 Anpassungsklausel


Der Vorstand wird ermächtigt, den Wortlaut von Satzungsbestimmungen abweichend von den beschlossenen Satzungsformulierungen zu fassen, falls dies vom Registergericht aus vereinsrechtlichen oder vom Finanzamt aus gemeinnützigkeitsrechtlichen Gründen verlangt wird, sofern hierdurch der Sinngehalt der Satzungsbestimmung nicht verändert wird.